Waldbrandschutz-Verordnung

Montag, 15.04.2019 14:31 :: Bezirk Ried/I.

V E R O R D N U N G
der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung)

Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundes-gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

§ 1 Schutzmaßnahmen
1. In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Ried im Innkreis sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
2. Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Wind-verhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2 Bekanntmachung dieses Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3 Strafbestimmung
Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung wird in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Ried im Innkreis kundgemacht.
(2) Sie tritt mit 10. April 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2019 außer Kraft.


Die Bezirkshauptfrau
Mag. Yvonne Weidenholzer

Informationen
Datum:
15.04.2019 14:31:00
Einsatzleiter:
Bezirkshauptmannschaft Ried/I.


Ersteller:
Markus Unterberger
Letzte Änderung:
15.04.2019 19:09:49

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